Zusätzliche Sozialhilfe für werdende Mütter

Allein stehende oder mittellose schwangere Frauen, deren Ehegatte oder Lebensgefährte nur ein sehr niedriges oder kein ausreichendes Einkommen bezieht, haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem jeweiligen Landesgesetz. In manchen Bundesländern erhalten auch Studentinnen – sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland haben – Sozialhilfe. 

Voraussetzung:

Es dürfen keine sonstigen Unterhaltsansprüche (z.B. gegenüber dem Ehegatten bzw. bei Minderjährigen gegenüber den noch unterhaltspflichtigen Eltern) oder sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche der werdenden Mutter vorliegen.

Achtung: Wenn die Schwangere keinerlei Ansprüche auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung hat, die für die Schwangerschaft und Entbindung notwendig wären, so werden ihr diese ärztlichen Behandlungen und die Unterbringung im Spital durch die Sozialhilfe ermöglicht.

Schwangeren und Müttern mit Säuglingen und Kleinkindern, die sich in einer akuten Krisensituation befinden, werden landesweit vorübergehende Wohnmöglichkeiten in Zimmern bzw. Wohnungen zur Verfügung gestellt. Auch eine entsprechend begleitende sozialarbeiterische Betreuung wird angeboten. zuständige Behörde:zuständige Behörde: