Kinderbetreuungsbeihilfe

Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil Sie

  • eine Arbeit aufnehmen wollen,
  • an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen, oder weil
  • sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben,
  • wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern,
  • die bisherige Betreuungsperson ausfällt.

Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). 

Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 2.000,- nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als EUR 2.912,- sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. 

Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen.
 
Gefördert werden kann die ganztägige, halbtägige, stundenweise Betreuung in:

  • Kindergärten,
  • Horten,
  • Kinderkrippen,
  • Kindergruppen,
  • bei angestellten Tagesmüttern/Tagesvätern,
  • und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au-Pair-Kräften).

Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt ab

  • vom Brutto(familien)einkommen,
  • von den entstehenden Betreuungskosten,

von der Dauer und Art der Unterbringung Ihres Kindes (ganz-, halbtägige oder stundenweise Betreuung im Kindergarten, Hort usw.). 


 Förderungsdauer:

Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen. Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Berater oder der zuständigen Beraterin der Geschäftsstelle des AMS gebunden.

Genaue Informationen und Beratung erhalten Sie beim AMS.