Kinderbetreuungsgeld

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Kinderbetreuungsgeld. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite der Arbeiterkammer .

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Hinweis: Das frühere Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe wurden durch das KBG ersetzt.

Große Auswahl beim Kinderbetreuungsgeld. Eltern, deren Kinder nach dem 30. September 2009 geboren sind, können seit dem 1. Jänner 2010 beim Kinderbetreuungsgeld zwischen 5 Modellen wählen.

Neu ist das „einkommensabhängige“ Modell

Neu ist etwa das „einkommensabhängige“ Modell für alle, die bis zum Ende des 12. Lebensmonats des Kindesbetreuungsgeld beziehen wollen, bei Teilung des Kinderbetreuungsgeldes mit der LebenspartnerIn auch bis Ende des 14. Lebensmonats. Sie können abhängig vom Einkommen zwischen 1.000 und 2.000 Euro pro Monat einplanen. Wer sich für dieses neue einkommens-abhängige Modell entscheidet, darf aber nur 357,74 Euro im Monat dazuverdienen.

4 weitere Kinderbetreuungsgeldmodelle

Außerdem gibt es vier weitere Kinderbetreuungsgeldmodelle, die je nach Bezugsdauer ein monatliches Kindergeld mit Fixbeträgen zwischen 1.000 und 436 Euro pro Monat (siehe Tabelle der AK Wien) vorsehen:

(c) Arbeiterkammer Wien

Eltern, die sich für eines der vier Kindergeldmodelle mit Fix-beträgen entscheiden, können zwischen zwei Zuverdienstmöglichkeiten wählen:

Sie können zum Kinderbetreuungsgeld bis zu 16.200 Euro an steuerpflichtigem Einkommen hinzuverdienen. Wenn Sie vor der Geburt ein höheres Einkommen erzielen, können Sie aber auch bis zu 60 Prozent des vorherigen maßgeblichen steuerpflichtigen Einkommens dazuverdienen.

Bei allen Modellen können sich die Eltern den Kinderbetreungsgeld-Bezug teilen und sich dabei zweimal abwechseln. Sie müssen aber für mindestens 2 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Erhöhung der Zuverdienstgrenze:

Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld beträgt ab dem Jahr 2008 einheitlich für alle Bezieher/innen 16.200 Euro. Es steht ein Online-Rechner zur Verfügung, der bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze hilft.

Überschreitung der Zuverdienstgrenze:

Bei Kinderbetreuungsgeld-Bezug ab dem Jahr 2008 ist bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, der die Zuverdienstgrenze übersteigt.

Mutter-Kind Pass Untersuchungen:

Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass-Programm verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes halbiert wird.

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld:

Der Zuschuss, eine Leistung für einkommensschwächere Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen, ist eine Art Kredit, der später (innerhalb von rund 15 Jahren) an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen wurden vor allem für Alleinerziehende verbessert:
Bezugsberechtigt sind nun jene Mütter bzw. Väter, die nicht mehr als 16.200 Euro verdienen. 
In Ehe oder Lebensgemeinschaft lebende Bezieher/innen haben nur dann einen Anspruch auf diesen Kredit, wenn auch der zweite Elternteil bestimmte Einkommensgrenzen, abhängig von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder, nicht überschreitet.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 6,06 Euro pro Tag. Das sind ca. 181,80 Euro pro Monat.

Im Unterschied zum Karenzgeld und zur Teilzeitbeihilfe wird das Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert waren. Dazu zählen:

  • Hausfrauen/Hausmänner
  • Studierende
  • geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitslose (Bezug von Arbeitslosengeld während des Kinderbetreuungsgeldes ist dann möglich, wenn die Frau für Arbeit verfügbar ist, d.h. wenn sie eine Kinderbetreuung hat und arbeitswillig ist.)


Voraussetzung:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Anspruch auf Familienbeihilfe: 
  • ständiger Aufenthalt in Österreich
  • rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (Eltern und Kindern, die weder österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen noch Asylberechtigte (mit Bescheid) sind, haben nur dann Anspruch auf KBG, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten)
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Zuverdienst darf die Grenze von EUR 16.200,– pro Jahr nicht übersteigen

Seit 1. Jänner 2007 wird Eltern, die sich rechtmäßig nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Österreich aufhalten, das KBG rückwirkend bis zur Geburt bzw. Einreise des Kindes in das Bundesgebiet auch für jene Monate gewährt, in denen das Kind die Anspruchsvoraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach dem NAG noch nicht erfüllen konnte. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kind nach der Erteilung des Aufenthaltstitels oder des Asylzuerkennungsbescheides an den Elternteil geboren wurde.
Die rückwirkende Auszahlung des KBG gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder im Rahmen von internationalen Adoptionen.

Achtung!

Kinderbetreuungsgeld gebührt immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, so endet der Anspruch für das ältere Kind (gilt auch für den zweiten Elternteil). Das Kinderbetreuungsgeld ist für das Neugeborene neu zu beantragen und wird dann für dieses ausbezahlt. Die neuerliche Geburt ist unverzüglich der für das KBG zuständigen Stelle bei der Krankenkasse zu melden (Meldepflicht)! Bei Überbezügen muss das zu Unrecht bezogene KBG für das ältere Kind zurückgezahlt werden.

Als Nachweis für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen senden Sie die zwei Formblätter aus dem Mutter-Kind-Pass im Original vor dem Ende des 18. Lebensmonat des Kindes (der Mehrlingskinder) eingeschrieben an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Auf den Formblättern müssen alle Untersuchungen durch Stempel und Unterschrift des Arztes oder der Ärztin bestätigt sein.

Zuständige Behörde:

Bezieherinnen von Wochengeld werden die Antragsformulare nach der Geburt automatisch zugesendet. Für alle anderen Eltern liegen die Formulare bei den Krankenversicherungsträgern sowie bei den Finanzämtern auf. 

Es wird empfohlen, sich Kopien aller bei der Krankenkasse abzugebenden Formulare und Unterlagen zu machen.

Bei verspäteter Antragstellung gebührt das Kinderbetreuungsgeld max. 6 Monate rückwirkend!

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde für das Kind
  • Bescheinigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von Antragsteller oder Antragstellerin und Kind, sofern es sich um nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen handelt
  • Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellern oder Antragstellerinnen und Kind
  • Bescheide von subsidiär schutzberechtigten Antragstellern oder Antragstellerinnen und Kind
  • Reisepass von Antragsteller oder Antragstellerin und Kind (dieser kann für Neugeborene nachgereicht werden), sofern sie nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind