Soziale Wohnungen

folgende Arten von Wohnungen werden gefördert:

  • Gemeindewohnungen
  • Miet- und Genossenschaftswohnungen
  • Geförderte Eigentumswohnungen

Einkommensgrenzen für Gemeindewohnungen

Im Jahr 2010 dürfen bei Einreichung für eine Gemeindewohnung nachfolgend angeführte Einkommensobergrenzen (Summe der Nettoeinkommen aller in die zukünftige Gemeindewohnung einziehenden Personen) nicht überschritten werden:

Einkommenstabelle

Personenanzahl
im Haushalt
Gesamteinkommensobergrenze
Euro
monatlich (14-mal)
Gesamteinkommensobergrenze
Euro
jährlich
1 Person2.002,1428.030
2 Personen2.983,5741.770
3 Personen3.376,4347.270
4 Personen3.768,5752.760
für jede weitere Personplus 220plus 3.080

Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Miet- und Genossenschaftswohnung

Altersgrenzen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Anmeldungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr

Einkommensgrenzen (gültig bis 31. Dezember 2010)

Die Summe der Jahres-Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf die unten stehenden Höchsteinkommensgrenzen nicht übersteigen.
Maßgeblich ist ausschließlich das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Nichtsdestotrotz sind die Monatsbelege der letzten drei Monatseinkommen (dient der Hochrechnung des laufenden Jahres) vorzulegen (unselbstständige Erwerbstätige).

Nach § 12 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen (nur in großvolumigen Anlagen), für nach § 14 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen und für Kleingartenwohnhäuser

Als großvolumige Mietwohnungs-Anlagen gelten solche, deren Wohnnutzfläche mehr als 10.000 Quadratmeter beträgt (Details erfahren Sie vom Bauträger).

  • Eine Person: 33.640 Euro
  • Zwei Personen: 50.120 Euro
  • Drei Personen: 56.720 Euro
  • Vier Personen: 63.310 Euro
  • Jede weitere Person: plus 3.700 Euro

Nach § 12 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen (nur in kleinvolumigen Anlagen) bzw. nach § 15 WWFSG 1989 geförderte Bauprojekte

Als kleinvolumige Mietwohnungs-Anlagen gelten solche, deren Wohnnutzfläche höchstens 10.000 Quadratmeter beträgt (Details erfahren Sie vom Bauträger).

  • Eine Person: 39.240 Euro
  • Zwei Personen: 58.480 Euro
  • Drei Personen: 66.180 Euro
  • Vier Personen: 73.860 Euro
  • Jede weitere Person: plus 4.310 Euro

Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Eigentumswohnung

Altersgrenzen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Anmeldungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr

Einkommensgrenzen (gültig bis 31. Dezember 2010)

Die Summe der Jahres-Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf die unten stehenden Höchsteinkommensgrenzen nicht übersteigen.
Maßgeblich ist ausschließlich das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Nichtsdestotrotz sind die Monatsbelege der letzten drei Monatseinkommen (dient der Hochrechnung des laufenden Jahres) vorzulegen (unselbstständige Erwerbstätige).

Nach § 12 WWFSG 1989 geförderte Eigentums-Wohnhausanlagen

  • Eine Person: 42.050 Euro
  • Zwei Personen: 62.660 Euro
  • Drei Personen: 70.910 Euro
  • Vier Personen: 79.140 Euro
  • Jede weitere Person: plus 4.620 Euro

Nach § 14 WWFSG 1989 geförderte Eigentums-Wohnhausanlagen

  • Eine Person: 39.240 Euro
  • Zwei Personen: 58.480 Euro
  • Drei Personen: 66.180 Euro
  • Vier Personen: 73.860 Euro
  • Jede weitere Person: plus 4.310 Euro

Nach § 15 WWFSG 1989 geförderte Eigentums-Wohnhausanlagen

  • Eine Person: 44.850 Euro
  • Zwei Personen: 66.830 Euro
  • Drei Personen: 75.630 Euro
  • Vier Personen: 84.420 Euro
  • Jede weitere Person: plus 4.930 Euro


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