folgende Arten von Wohnungen werden gefördert:
- Gemeindewohnungen
- Miet- und Genossenschaftswohnungen
- Geförderte Eigentumswohnungen
Einkommensgrenzen für Gemeindewohnungen
Im Jahr 2010 dürfen bei Einreichung für eine Gemeindewohnung nachfolgend angeführte Einkommensobergrenzen (Summe der Nettoeinkommen aller in die zukünftige Gemeindewohnung einziehenden Personen) nicht überschritten werden:
Einkommenstabelle
Personenanzahl im Haushalt | Gesamteinkommensobergrenze Euro monatlich (14-mal) | Gesamteinkommensobergrenze Euro jährlich |
---|---|---|
1 Person | 2.002,14 | 28.030 |
2 Personen | 2.983,57 | 41.770 |
3 Personen | 3.376,43 | 47.270 |
4 Personen | 3.768,57 | 52.760 |
für jede weitere Person | plus 220 | plus 3.080 |
Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Miet- und Genossenschaftswohnung
Altersgrenzen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Anmeldungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr
Einkommensgrenzen (gültig bis 31. Dezember 2010)
Die Summe der Jahres-Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf die unten stehenden Höchsteinkommensgrenzen nicht übersteigen.
Maßgeblich ist ausschließlich das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Nichtsdestotrotz sind die Monatsbelege der letzten drei Monatseinkommen (dient der Hochrechnung des laufenden Jahres) vorzulegen (unselbstständige Erwerbstätige).
Nach § 12 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen (nur in großvolumigen Anlagen), für nach § 14 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen und für Kleingartenwohnhäuser
Als großvolumige Mietwohnungs-Anlagen gelten solche, deren Wohnnutzfläche mehr als 10.000 Quadratmeter beträgt (Details erfahren Sie vom Bauträger).
- Eine Person: 33.640 Euro
- Zwei Personen: 50.120 Euro
- Drei Personen: 56.720 Euro
- Vier Personen: 63.310 Euro
- Jede weitere Person: plus 3.700 Euro
Nach § 12 WWFSG 1989 geförderte Mietwohnungen (nur in kleinvolumigen Anlagen) bzw. nach § 15 WWFSG 1989 geförderte Bauprojekte
Als kleinvolumige Mietwohnungs-Anlagen gelten solche, deren Wohnnutzfläche höchstens 10.000 Quadratmeter beträgt (Details erfahren Sie vom Bauträger).
- Eine Person: 39.240 Euro
- Zwei Personen: 58.480 Euro
- Drei Personen: 66.180 Euro
- Vier Personen: 73.860 Euro
- Jede weitere Person: plus 4.310 Euro
Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Eigentumswohnung
Altersgrenzen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Anmeldungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr
Einkommensgrenzen (gültig bis 31. Dezember 2010)
Die Summe der Jahres-Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf die unten stehenden Höchsteinkommensgrenzen nicht übersteigen.
Maßgeblich ist ausschließlich das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Nichtsdestotrotz sind die Monatsbelege der letzten drei Monatseinkommen (dient der Hochrechnung des laufenden Jahres) vorzulegen (unselbstständige Erwerbstätige).
Nach § 12 WWFSG 1989 geförderte Eigentums-Wohnhausanlagen
- Eine Person: 42.050 Euro
- Zwei Personen: 62.660 Euro
- Drei Personen: 70.910 Euro
- Vier Personen: 79.140 Euro
- Jede weitere Person: plus 4.620 Euro
Nach § 14 WWFSG 1989 geförderte Eigentums-Wohnhausanlagen
- Eine Person: 39.240 Euro
- Zwei Personen: 58.480 Euro
- Drei Personen: 66.180 Euro
- Vier Personen: 73.860 Euro
- Jede weitere Person: plus 4.310 Euro
Nach § 15 WWFSG 1989 geförderte Eigentums-Wohnhausanlagen
- Eine Person: 44.850 Euro
- Zwei Personen: 66.830 Euro
- Drei Personen: 75.630 Euro
- Vier Personen: 84.420 Euro
- Jede weitere Person: plus 4.930 Euro