Familienhärteausgleich

Anspruchsberechtigt sind:

  • österreichische StaatsbürgerInnen
  • EU/EWR-StaatsbürgerInnen
  • Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich

und anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention. Als hilfesuchende Familie versteht man Eltern (Groß-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Ausnahme: werdende Mütter. Ein Kind, das selbst Familienbeihilfe bezieht, kann auch anspruchsberechtigt sein. Die finanzielle Notlage muss unverschuldet, durch ein besonderes Ereignis entstanden sein 

Beispiele:

  • Krankheit oder Tod eines Elternteils
  • Scheidung
  • längere Erwerbsunfähigkeit des Familienerhalters bzw der Familienerhalterin
  • Zerstörung von Hausrat oder Wohnraum durch ein Naturereignis

Eine Selbsthilfe ist nicht möglich. Das heißt, ohne diese Zuwendungen kann die Notsituation nicht oder nicht in dem notwendigen Ausmaß gemildert oder beseitigt werden.Der eingetretene Schaden darf nicht durch Versicherungen gedeckt sein. Er darf auch nicht durch Geld aus anderen Bundesmitteln oder von dritter Seite gemildert oder beseitigt werden können. Andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein.Das Geld muss widmungsgemäß verwendet werden. Ansonsten muss es samt Zinsen zurückgezahlt werden. 


Höhe des Familienhärteausgleichs

Die Höhe der Zuwendung aus dem Familienhärteausgleich richtet sich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalles. Und sie ist abhängig von den vorhandenen budgetären Mitteln. Der durchschnittliche Förderbetrag betrug im Jahr 2001 € 5.200,–. Bei besonderen Notlagen gibt es keine formelle Obergrenze. 


Bezugsdauer

Aus demselben Anlass kann grundsätzlich nur einmal eine finanzielle Zuwendung bezogen werden. 


Achtung:

Es handelt sich nicht um eine Unterstützung zum laufenden Unterhalt einer Familie an Stelle oder neben der Sozialhilfe, sondern um eine Überbrückungshilfe!

  (Stand: 2006)