Familienbeihilfe

Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben grundsätzlich dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr minderjähriges Kind, wenn dieses bei ihnen haushaltszugehörig ist (Kinder im Sinne des Gesetzes sind hiebei die Nachkommen, die Wahlkinder und deren Nachkommen, die Stiefkinder und Pflegekinder). 
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zu Gunsten des Vaters verzichten.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als EUR 9.000,– pro Kalenderjahr verfügt (ohne 13. und 14. Gehalt). Dieser Betrag beinhaltet auch Bezüge aus Ferialarbeit und gilt auch für erheblich behinderte Kinder.
Hinweis: Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr zurückzuzahlen.

Hinweis: Für volljährige Kinder in Berufsausbildung kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Familienbeihilfe bezogen werden.

Informationen zu den Sonderregelungen für EU- oder EWR-Bürger und -Bürgerinnen und für sonstige ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen erhalten Sie direkt beim Wohnsitzfinanzamt.

Staffelung der Familienbeihilfe
Alter des KindesBeträge
ab GeburtEUR 105,40
ab 3 JahrenEUR 112,70
ab 10 JahrenEUR 130,90
ab 19 JahrenEUR 152,70
Zuschlag für erheblich behindertes KindEUR 138,30

Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Gesundheit.

Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):

  • für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro
  • für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro
  • für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro
  • für jedes weitere Kind um monatlich 50,00 Euro

Für den Monat September wird die Familienbeihilfe (Grundbetrag sowie Alterszuschläge, Geschwisterstaffelung und erhöhte Familienbeihilfe) künftig in doppelter Höhe. Die Auszahlung für September 2008 erfolgt rückwirkend automatisch (voraussichtlich Anfang November), d.h. es ist kein eigener Antrag dafür notwendig.

Nähere Informationen zur doppelten Familienbeihilfe im September finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit. ausbezahlt.

Für ein erheblich behindertes Kind erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um € 138,30.Die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind beantragen Sie mit einem ärztlichen Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung ist mit einem Gutachten des Bundessozialamtes festzustellen.

Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes und des/r Antragstellers/in 

Kinderabsatzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag beträgt seit 1. Jänner 2002 € 50,90 pro Kind und Monat
Hinweis: Dieser Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.

Die Familienbeihilfe wird gemeinsam mit dem Kinderabsatzbetrag alle zwei Monate auf Ihr Konto überwiesen.