Unselbstständig erwerbstätige Frauen
Unselbstständig erwerbstätige Frauen bekommen für die Zeit der Schutzfrist (diese beträgt in der Regel acht Wochen vor der Geburt, den Tag der Geburt selbst und acht Wochen nach der Geburt) Wochengeld.
Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt bzw. bei einem Kaiserschnitt gilt eine Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt um die Anzahl jener Tage, um die Ihr Kind früher geboren wurde. Insgesamt 16 Wochen Schutzfrist nach der Geburt sind jedoch das Maximum.
Frist
Ab Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Geburt kann das Wochengeld beantragt werden.
Höhe des Wochengeldes
Das Wochengeld ist so hoch wie der Durchschnittsnettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate. Sonderzahlungen werden in Form eines Zuschlages zum Wochengeld abgegolten. Beziehen Sie jedoch Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wird das Wochengeld anders berechnet (fragen Sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach).
Ausbezahlt wird das Wochengeld im Nachhinein, d.h. ca. vier Wochen nach Antragstellung bekommen Sie Ihr Geld. Sollten Sie jedoch nach diesen vier Wochen noch immer nichts von Ihrer Krankenkasse gehört haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.
Hinweis: Besteht Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung, so kann unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung von der Arbeitsinspektion bzw. von dem Amtsarzt oder der Amtsärztin vor Beginn der Schutzfrist eine völlige oder eine befristete Dienstfreistellung verfügt werden. Für die Zeit einer solchen Freistellung wird von der zuständigen Krankenkasse ein „vorgezogenes Wochengeld“ bezahlt.
Zuständige Behörde: die Krankenkasse