Wohnbeihilfe

Anspruch:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger eines EU-Staates) 
  • Ausländerinnen und Ausländer mit Nachweis eines mindestens fünfjährigen, legalen Aufenthaltes in Österreich (bei mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Sanierungsarbeiten reicht hingegen der Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz)
  • Familien (auch Lebensgefährtinnen beziehungsweise Lebensgefährten sind eine Familie), deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt des Beginnes des Gewährungszeitraumes der Wohnbeihilfe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis zu deren Vollendung 
  • Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind 
  • Familien, bei denen ein Familienmitglied eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 von mindestens 45 Prozent aufweist, 
  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, 
  • Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder 
  • allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhalts haben, die nicht wieder verheiratet sind und auch in keiner in wirtschaftlich gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das der Wohnbeihilfe| zu Grunde zu legende Familieneinkommen um 20 Prozent vermindert wird. Es kann nur einmal um 20 Prozent vermindert werden.

Wohnbeihilfe kann nur für eine Wohnung gewährt werden, in der sich der Wohnbeihilfenempfänger beziehungsweise die Wohnbeihilfenempfängerin und deren Mitbewohner beziehungsweise Mitbewohnerinnen regelmäßig aufhalten.
Das bedeutet, dass auch im Falle einer Wohngemeinschaft um Beihilfe angesucht werden kann; dafür sind ebenfalls die angeführten Formulare zu verwenden. Auch im Fall einer Wohngemeinschaft darf der Antrag nur von der im Mietvertrag aufscheinenden Person gestellt werden. Sind mehrere Personen Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung, darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist.

Wenn Sie mit der Bezahlung Ihres monatlichen Mietzinses in Verzug geraten sind, können Sie trotzdem um Wohnbeihilfe ansuchen. Diese wird aber, solange ein Rückstand besteht, direkt an die Hausverwaltung angewiesen.


Zuschüsse

Die Wohnbeihilfe vermindert sich um Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Wenn Sie solche Zuschüsse (zum Beispiel Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe vom Finanzamt) erhalten, melden Sie dies bitte rechtzeitig, da die zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe rückzuerstatten ist.Ob Sie eine Wohnbeihilfe bekommen, hängt in erster Linie ab von:

Den Antrag für Wohnbeihilfe finden sie hier.